7.1 Der Kläger ordnete in seiner begründeten Klageschrift das am Stichtag nach Abzug der Passiven vorhandene Bar- und Wertschriftenvermögen seiner Errungenschaft zu (act. 13, S. 16; CHF 474'518.-- ./. Passiven von total CHF 165'813.25 = CHF 308'704.75). An der Hauptverhandlung äusserte er sich nicht zur Zuordnung innerhalb seiner Vermögensmasse. Das gesamte Bar- und Wertschriftenvermögen, das am Stichtag auf den Kläger lautete, ist deshalb mit dem Verkehrswert der Errungenschaft zuzuweisen (Art. 200 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 211 ZGB).