6.14.2 Des Weiteren macht die Beklagte zwei Rechnungen der S.________AG vom 30. Dezember 2010 für CHF 1'161.-- und CHF 3'413.45 geltend (act. 47, S. 7). Diese Passiven sind nachgewiesen und vom Kläger zu recht auch nicht bestritten (act. 17/9 bis act. 17/11). 6.14.3 Die in der Klageantwort noch behauptete offene Steuerforderung für das Jahr 2010, welche die Beklagte noch nicht beziffern konnte (act. 17, S. 11) und vom Kläger bestritten wurde (act. 46, S. 10), macht die Beklagte in der definitiven Aufstellung ihr er Passiven per Stichtag nicht mehr geltend (act. 47, S. 7).