6.14.1 Die Beklagte macht eine am Stichtag noch offene Rechnung ihres Rechtsvertreters über CHF 10'728.80 geltend (act. 47, S. 7; act. 47/5). Der Kläger bestreitet die Rechnung von D.________ vom 22. März 2011 sowohl im Bestand wie der Höhe nach (act. 45, S. 9). Aus der an der Hauptverhandlung eingereichten Rechnung der Kanzlei D.________ vom 22. März 2011 geht hervor, dass die Rechnung den Zeitraum vom 9. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 betrifft. Der Rechnung ist ein detaillierter Leistungsausweis beigefüg t (act. 47/5). Damit ist die Schuld am Stichtag sowohl dem Bestand wie der Höhe nach ausgewiesen.