49) eingereichten Belege für die Bezahlung der entsprechenden Steuerbeträge sind die Steuerschulden nachgewiesen (act. 50/1 und 50/2). Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden diese Belege rechtzeitig eingereicht, hat die Beklagte doch erst an der Hauptverhandlung geltend gemacht, die bereits bekannten Steuerrechnungen könnten nachträglich noch durch die Steuerbehörden abgeändert worden sein. Auf Seiten des Klägers sind sämtliche geltend gemachten Passiven anzurechnen.