6.13 Der Kläger macht per Stichtag offene Steuerforderungen und eine Forderung der Ausgleichskasse für insgesamt CHF 165'813.25 geltend. Die Höhe der Forderung der Ausgleichskasse wurde von der Beklagten nicht bestritten. Hingegen bestritt sie an der Hauptverhan dlung die Höhe der Steuern des Klägers, da nicht erwiesen sei, dass die Steuerrechnungen nicht nachträglich noch abgeändert worden seien. Durch die gestützt auf den Editionsentscheid vom 11. November 2015 (act. 49) eingereichten Belege für die Bezahlung der entsprechenden Steuerbeträge sind die Steuerschulden nachgewiesen (act. 50/1 und 50/2).