46, S. 10). An der Hauptverhandlung führte die Beklagte aus, das Fahrzeug sei inzwischen noch höchstens CHF 3'000.-- wert, doch sei das Fahrzeug in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger kein Verkehrswertgutachten verlangt habe und damit kein Wert nachgewiesen sei. Gestützt auf die Dispositionsmaxime ist das Fahrzeug der Beklag ten jedoch mit CHF 3'000.-- einzusetzen. Seite 15/31