6.12 Der Kläger machte in der Klageschrift geltend, die Beklagte habe ab dem gemeinsamen Mietzinskonto Geld genommen und einen Audi gekauft. Sie habe aber keine Unterlagen ediert, so dass er das Fahrzeug auf CHF 70'000.-- schätze (act. 13, S. 15). Im Verfahren ES 2011 251 reichte die damalige Gesuchstellerin den Kaufvertrag für den Neuwagen Audi A4 Avant ein (GS-Sammelbeilage 2 zu Beilage 11 im Verfahren ES 2011 251). Die Beklagte bezahlte den Kaufpreis (CHF 65'200.--) durch Barbezug ab ihrem H.________-Konto Nr. .________ am 6. September 2010 sowie durch Verrechnung mit dem Eintauschwagen (CHF 58'700.-- bzw. CHF 6'500.--).