6.11 Als Teil des ehelichen Vermögens am Stichtag will die Beklagte auch einen Zylindersekretär des Klägers berücksichtigen, der für CHF 9'608.70 restauriert worden sei (act. 47, S. 13). Der Kläger bestreitet nicht, im Besitz dieses Zylindersekretärs zu sein. Die Kosten der Restaurierung sind nachgewiesen (act. 47/8). Dieser Betrag ist als Vermögenswert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.