6.10 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, im Besitz des Klägers würden sich Teppiche im Wert von CHF 50'000.-- befinden. Diese habe sie beim Verlassen der ehelichen Liegenschaft zurückgelassen. Der Kläger bestreitet dies einzig damit, dass es sich um Eigengut handle; den behaupteten Wert bestreitet er nur unsubstantiiert. Das von der Beklagten für den Bestreitungsfall beantragte Gutachten zum Wert der Teppiche kann deshalb unterbleiben.