6.9 Die Beklagte führt auf Seiten des Klägers CHF 50'000.-- für das Inventar in den beiden Liegenschaften F.________ und G.________ auf. An der Hauptverhandlung bestritt der Kläger den von der Beklagten behaupteten Betrag pauschal und machte im Übrigen einzig geltend, es handle sich um Eigengut. Damit hat er den Wert jedoch nicht substantiiert bestritten, so dass auf die Einholung einer Schätzung verzichtet werden kann (act. 17, S. 12). Über die Zuordnung zur Gütermasse innerhalb des Mannesvermögens ist damit noch nichts ausgesagt.