Auseinandersetzung zu behandeln sei, bezeichnet er den Betrag doch bloss als Ersatzforderung gegenüber der Beklagten. Da der Beklagten kein Eigentum an den Liegenschaften F.________ und G.________ zusteht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte überhaupt Kosten in diesem Zusammenhang übernehmen müsste. Weder unter den Aktiven des Klägers noch unter den Passiven der Beklagten ist dafür ein Betrag einzusetzen. 6.8 Zusammen mit seiner Schwester war der Kläger am Stichtag je hälftiger Eigentümer des Grundstückes Nr. R.________. Für diese Liegenschaft bestehen von keiner Seite Anträge, so dass sie nur pro memoria erwähnt wird.