6.7 An der Hauptverhandlung machte der Kläger eine Ersatzforderung gegenüber der Beklagten über CHF 7'519.55 für den Ausbau der Zufahrtsstrasse zu den Liegenschaften F.________ und G.________ geltend und reichte als Beleg die Rechnung der Strassengenossenschaft U.________ vom 2. September 2015 ein (act. 46, S. 9; act. 46/23). Die Beklagte bestreitet, dass diese Rechnung zu berücksichtigen sei, da es sich um Kosten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2015 handle (act. 45, S. 5).