den von seinem Bruder T.________ ererbten Anteil erfolgte erst nach dem Stichtag und ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten. 6.6 Am Stichdatum war der Kläger Alleineigentümer der Liegenschaft G.________ (act. 13/7, S. 5). Diese hat aktuell einen Verkehrswert von CHF 350'000.-- (act. 31, S. 15).