30, S. 15), so dass für den Anteil des Klägers CHF 103'750.-- einzusetzen sind. Anzumerken ist, dass im Jahre 2010 ein Bruder des Klägers seinen Anteil schenkungsweise auf die drei anderen Geschwister übertrug, so dass der Kläger am Stichtag einen Miteigentumsanteil von einem Drittel besass. Diese Schenkung wird vorliegend von keiner Partei als zu berücksichtigender Vermögenswert geltend gemacht. Im ehelichen Vermögen per Stichtag ist deshalb einzig der ¼-Miteigentums- anteil im Wert von CHF 103'750.-- aufzuführen (act. 13/12; act. 30, S. 15). Der weitere Zuwachs durch den von seinem Bruder T.__