Gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB wäre damit der gleiche Betrag hinzuzurechnen wie für eine Forderung gegenüber dem Nachlass. Anzumerken ist, dass der Kläger auf Passivseite keinen Betrag für allfällige am 31. Dezember 2010 noch offene Erbschaftssteuern geltend gemacht hat.