Durch die freiwilligen Lohnzahlungen verringerte der Kläger während Jahren den Ertrag seiner Kanzlei, d.h. seine Errungenschaft. Dass die Beklagte damit einverstanden gewesen wäre, macht er nicht geltend. Vorliegend ist der Betrag, den die Beklagte hinzurechnen will, im ehelichen Vermögen am Stichtag noch nicht aufgeführt, weil die vor dem Stichtag angefallene Erbschaft noch auf den Konten der Erblasserin lag . In den fünf Jahren vor dem Stichtag, d.h. seit 31. Dezember 2005, bezahlte der Kläger insgesamt CHF 258'000.-- (2006: CHF 78'000.--; 2007: CHF 78'000.--; 2008: CHF 78'000.--; 2009: 24'000.--). Gestützt auf Art.