6.4.2 Würde dieser Betrag nicht als Forderung des Klägers gegenüber dem noch nicht ausbezahlten Nachlass betrachtet, so müsste eine Hinzurechnung gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB erfolgen. Gemäss dieser Bestimmung werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, zur Errungenschaft hinzugerechnet, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke. Durch die freiwilligen Lohnzahlungen verringerte der Kläger während Jahren den Ertrag seiner Kanzlei, d.h. seine Errungenschaft.