Hier wäre es Sache der Beklagten gewesen, die notwendigen Beweisanträge zu stellen, so dass diese Frage offen bleiben muss. Für die Lohnzahlungen nach Ablauf der Taggeldversicherung bestand jedoch mit Sicherheit keine vertragliche Grundlage. Damit stand dem Kläger am Stichtag eine Forderung Seite 13/31 von CHF 258'000.-- gegenüber dem Nachlass von Q.________ zu (2006: CHF 78'000.--; 2007: CHF 78'000.--; 2008: CHF 78'000.--; 2009: 24'000.--), welche im ehelichen Vermögen am Stichtag zu berücksichtigen ist.