Die Zahlungen erfolgten in der Weise, dass der Kläger in der Zeit von März 2003 bis Ende November 2005 den nicht von der Taggeldversicherung abgedeckten Ausfall von 10 % und nach Ende des Taggeldanspruches bis zum Tod von Q.________ den vollen Lohn bezahlte (act. 25/4). Für die Zeit bis Ende November 2005 ist fraglich, ob es sich hier um eine freiwillige Leistung (CHF 14'400.--) handelte oder ob der Kläger gestützt auf den Arbeitsvertrag dazu verpflichtet war. Hier wäre es Sache der Beklagten gewesen, die notwendigen Beweisanträge zu stellen, so dass diese Frage offen bleiben muss.