im Verfahren ES 2011 251). Dies muss auch aus dem Wertschriftenverzeichnis des Klägers für das Jahr 2013 geschlossen werden, welches im Vergleich zum Verzeichnis 2010 verschiedene neue Konten und ein Bar- und Wertschriftenvermögen von über CHF 713'000.-- aufführt, ohne Berücksichtigung der neu separat aufgelisteten geschäftlichen Werte (act. 13/5). Damit ist davon auszugehen, dass im Wertschriftenvermögen des Klägers am Stichtag noch kein Geld aus der Erbschaft enthalten ist. Die Erbschaft erworben hatte der Kläger aber bereits mit dem Tod der Erblasserin (Art. 560 Abs. 1 ZGB).