Der Kläger bestreitet jegliche Berücksichtigung dieser Zahlungen. Zu beachten ist, dass sich gemäss Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 26. Mai 2011 im Verfahren ES 2011 251 das Vermögen der Erblasserin im damaligen Zeitpunkt noch auf Konten befand, welche auf deren Namen lauteten (act. 6, S. 6 im Verfahren ES 2011 251).