In diesem Umfang hatte der Kläger ihr während längerer Zeit den Lohn bezahlt, obwohl sie wegen ihrer Krankheit nicht mehr arbeiten konnte. Die Beklagte macht geltend, dem Kläger sei im Betrag von CHF 272'400.-- eine Forderung gegenüber dem Nachlass anzurechnen, eventualiter sei der Betrag gestützt auf Art. 208 Abs. 1 ZGB hinzuzurechnen (act. 47, S. 12). Der Kläger bestreitet jegliche Berücksichtigung dieser Zahlungen.