6.4 Im April 2009 verstarb Q.________, die langjährige Sekretärin des Klägers. Gemäss Veranlagung für die Erbschaftssteuer vom 7. Oktober 2011 hinterliess sie dem Kläger einen Nettonachlass von CHF 403'016.-- (act. 25/3), wobei unter den Passiven bereits ein Betrag von CHF 272'400.-- abgezogen wurde, welche von der Steuerbehörde als Rückforderung des Klägers gegenüber der Erblasserin akzeptiert wurde (act. 39, S. 8 f.). In diesem Umfang hatte der Kläger ihr während längerer Zeit den Lohn bezahlt, obwohl sie wegen ihrer Krankheit nicht mehr arbeiten konnte.