Eine Berücksichtigung des Barvermögens anstelle eines Wertes der Anwaltskanzlei rechtfertigt sich vorliegend, weil die Anwaltskanzlei an dem für den Bestand des ehelichen Vermögens massgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 2010) nicht als Sachgesamtheit betrachtet werden kann, sondern mit dem privaten Vermögen des Klägers verschmolz. So hat der Kläger wie erwähnt erst nach Anordnung der Gütertrennung in seiner Steuererklärung geschäftliche Werte ausgeschieden. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im ehelichen Vermögen der Parteien weder ein Betrag für angefangene Arbeiten noch ein Verkehrswert für die Kanzlei einzusetzen sind.