Klägers aufgeführt. Als solche wurden sie jedoch bereits im Bar- und Wertschriftenvermögen erfasst (act.7/8; act. 25/5). Eine Berücksichtigung der Werte sowohl als Teil des ehelichen Vermögens wie auch als Teil des Wertes der Anwaltskanzlei ist nicht möglich. Eine Berücksichtigung des Barvermögens anstelle eines Wertes der Anwaltskanzlei rechtfertigt sich vorliegend, weil die Anwaltskanzlei an dem für den Bestand des ehelichen Vermögens massgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 2010) nicht als Sachgesamtheit betrachtet werden kann, sondern mit dem privaten Vermögen des Klägers verschmolz.