Da die Beklagte ihre Behauptung zu den angefangenen Arbeiten nic ht weiter begründet, erübrigt sich eine Beweisabnahme. Im Übrigen ist zu bemerken, dass angefangene Arbeiten von CHF 200'000.-- bei einem Stundenansatz von CHF 350.-- und acht verrechenbaren Stunden pro Tag rund 71 Tage Arbeit bedeuten würden, mithin mehr als drei Monate. Dass Arbeiten für rund ein Vierteljahr zwar erbracht aber nicht in Rechnung gestellt worden sein sollen, ist denn auch nur schwer vorstellbar.