Es trifft zu, dass zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2011 das Eigenkapital der Anwaltskanzlei um rund CHF 230'730.-- von CHF 310'253.14 auf CHF 540'983.57 anstieg (act. 47/6). Die Beklagte substantiiert nicht weiter, weshalb aus diesem Anstieg auf noch nicht fakturierte Dienstleistungen zu schliessen sei. Der Kläger kann demnach auch nicht mehr als unsubstantiiert bestreiten, indem er die Behauptung der Beklagten als spekulativ bezeichnet. Da die Beklagte ihre Behauptung zu den angefangenen Arbeiten nic ht weiter begründet, erübrigt sich eine Beweisabnahme.