6.3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob für die Anwaltskanzlei des Klägers angefangene Arbeiten zu berücksichtigen sind. Der Kläger führte bereits in der Klageschrift aus, dass er dank ausreichender Akontozahlungen in der Bilanz per 31. Dezember 2010 keine angefangenen Arbeiten habe ausweisen müssen (act. 13, S. 15). In der Klageantwort bestritt die Beklagte diese Darstellung und beantragte die Edition sämtlicher Rechnungen des Anwaltsbüros vom 1. Juli 2010 bis 8. Januar 2014 sowie eine Expertise betreffend die Höhe der angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2010 (act. 17, S. 11).