13, S. 13 f.; act.45, S. 9), was sich jedoch aus der Differenz zwischen den Aktiven gemäss Vermögensverzeichnis und den geltend gemachten Passiven ergab. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, weshalb Geschäftsvermögen der Anwaltskanzlei nicht im Vermögen des Klägers zu berücksichtigen wäre, handelt es sich bei der Anwaltskanzlei doch nicht um eine juristische Person. Der Kläger selbst hat auch erst in der Steuererklärung 2013 die flüssigen Mittel der Anwaltskanzlei als geschäftliche Werte aufgeführt. Im Wertschriftenverzeichnis 2010 machte er selbst noch keinen Unterschied. Seite 11/31