Der Kläger hat weder in seiner Klageschrift vom 18. September 2013 noch in seinem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung behauptet, dass ein Teil dieses Bar- und Wertschriftenvermögens Geschäftsvermögen darstelle; an der Hauptverhandlung hielt er einzig fest, dass sein Wertschriftenvermögen nur mit CHF 308'704.74 zu berücksichtigen sei (act. 13, S. 13 f.; act.45, S. 9), was sich jedoch aus der Differenz zwischen den Aktiven gemäss Vermögensverzeichnis und den geltend gemachten Passiven ergab.