Während derselben Zeit stieg der Kurs der O.________-Aktie von CHF 135.20 (31. Dezember 2010) auf CHF 255.90 (26. Januar 2016). Die Behauptungen des Klägers im Schlussvortrag vom 16. Dezember 2015, es handle sich dabei zu einem grossen Teil um Geschäftsvermögen, können nicht gehört werden, da sie zu spät erfolgten (vgl. vorstehend E. 3.4.5). Der Kläger hat weder in seiner Klageschrift vom 18. September 2013 noch in seinem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung behauptet, dass ein Teil dieses Bar- und Wertschriftenvermögens Geschäftsvermögen darstelle;