Jener Ehegatte, welcher die Investition von Errungenschaft im Eigengut und allenfalls einen Mehrwertanteil behauptet, muss beweisen, dass Mittel der Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögenswertes des Eigengutes beigetragen haben (Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N 43 zu Art. 200 ZGB). 6. Abgesehen von der ehelichen Liegenschaft setzte sich das Vermögen der Parteien am 31. Dezember 2010 wie folgt zusammen: Kläger Beklagte