5.2 Das gesamte Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Diese Vermutung gilt nur für die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, nicht jedoch für die Zuordnung einer während dem Güterstand getätigten Investition in diesen Vermögenswert; diesbezüglich gilt vielmehr Art. 8 ZGB. Jener Ehegatte, welcher die Investition von Errungenschaft im Eigengut und allenfalls einen Mehrwertanteil behauptet, muss beweisen, dass Mittel der Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögenswertes des Eigengutes beigetragen haben (Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.