Wurden die Vermögensgegenstände zwischen dem Tag der Auflösung des Güterstandes und der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert, so sind sie mit ihrem Veräusserungserlös in die Abrechnung einzusetzen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 9 zu Art. 214 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich allenfalls hinzugerechneter Vermögenswerte und Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht sodann die Hälfte des Vorschlages des anderen zu (Art. 215 ZGB).