Die Bewertung zum Verkehrswert (Art. 211 ZGB) hat dabei prospektiv auf das voraussichtliche Datum des Abschlusses der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen (BGE 121 III 152; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, N 5 und N 10 zu Art. 214 ZGB). Wurden die Vermögensgegenstände zwischen dem Tag der Auflösung des Güterstandes und der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert, so sind sie mit ihrem Veräusserungserlös in die Abrechnung einzusetzen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 9 zu Art.