Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2 ZGB). In einem nächsten Schritt sind alle Vermögensgegenstände und Schulden im Vermögen der Ehegatten den beiden Massen Errungenschaft bzw. Eigengut zuzuordnen, wobei diese mit dem Wert zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzusetzen sind, d.h. grundsätzlich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Bewertung zum Verkehrswert (Art.