208 ZGB hinzuzurechnen sind. Nach diesem Zeitpunkt angefallene Vermögenswerte sind nicht mehr von Belang. Anschliessend wird das gesamte eheliche Vermögen mit den Schulden auf das Mannes - und Frauenvermögen aufgeteilt, unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Seite 9/31