5.1 Der Güterstand wird aufgelöst, indem vorab alle tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten im Rahmen von Art. 206 Abs. 1 ZGB und Art. 208 ZGB zusammengestellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch die gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Gütermassen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes, vorliegend der 31. Dezember 2010 (ES 2011 251). In Betracht fallen alle Vermögenswerte, die am 31. Dezember 2010 zum Vermögen des Klägers oder der Beklagten gehörten oder gestützt auf Art. 208 ZGB hinzuzurechnen sind.