5. Zwischen den Parteien wurde mit Wirkung auf den 31. Dezember 2010 die Gütertrennung angeordnet. Keine der Parteien beruft sich auf einen Ehevertrag, so dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmen ist.