4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Parteien die Liegenschaft J.________ freihändig verkaufen. Vom erzielten Verkaufspreis sind die Hypothek von CHF 1'945'000.-- sowie die Steuern und Gebühren abzuziehen. Vom Zwischenergebnis ist der Beklagten vorab ein Betrag von CHF 100'000.-- als Eigengut auszubezahlen. Der Rest ist unter den Parteien je hälftig aufzuteilen.