Dass es sich bei diesen CHF 100'000.-- um Eigengut der Beklagten handelt, ergibt sich aus den Bewegungen auf dem Konto, dessen Saldo einzig dank der mütterlichen Erbschaft die Grenze von CHF 100'000.-- überschritt und während der Dauer der Investitionen wieder unter diese Grenze fiel. Insgesamt kann als erwiesen gelten, dass die Beklagte die Hypothek der ehelichen Liegenschaft mit CHF 100'000.-- aus Eigengut amortisiert hat.