_ zu entnehmen ist, wurde das Geld in der Folge in Fondsanteile bzw. Festgeldanlagen investiert und zwischendurch immer wieder auf das Konto zurückgeführt (act. 47/24). Am 5. Januar 2009 wurden die behaupteten CHF 100'000.-- ab diesem Konto an die I.________ zwecks Amortisation der Hypothek überführt. Dass es sich bei diesen CHF 100'000.-- um Eigengut der Beklagten handelt, ergibt sich aus den Bewegungen auf dem Konto, dessen Saldo einzig dank der mütterlichen Erbschaft die Grenze von CHF 100'000.-- überschritt und während der Dauer der Investitionen wieder unter diese Grenze fiel.