Den von der Beklagten eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass ein Betrag von CHF 100'000.-- am 23. März 1998 von der Erbengemeinschaft K.________ (Mutter der Beklagten) auf das Anlage-Sparkonto .________ der Beklagten bei der H.________ überwiesen wurde (act. 47/15). Dieser Betrag ging auf dem begünstigten Konto mit Valuta vom 25. März 1998 ein (act. 47/16). Gleichentags erfolgte ab dem betreffenden Konto eine Überweisung von CHF 100'000.-- an die L.________ für eine Lifestar-Police zugunsten von C.________ (act. 47/17). Die entsprechende Police Nr. .________ wurde am 29. Juli 1998 ausgestellt.