Gerade wegen des Verkaufs ausserhalb des Prozesses ist im Dispositiv festzuhalten, wie der Erlös aufzuteilen ist. Anzumerken ist, dass der Kläger in der Klagebegründung noch ausgeführt hatte, ein Betrag von CHF 249'691.-- sei vorab in das Eigengut des Klägers zurückzuführen und der Rest sei hälftig zu teilen (act. 13, S. 8); weder in der Klagebegründung noch im Parteivortrag an der Hauptverhandlung hat der Kläger jedoch einen entsprechenden Antrag gestellt. Angesichts der geltenden Prozessmaximen kann aus den Ausführungen indessen nicht sinngemäss ein Antrag konstruiert werden (vgl. Willisegger, a.a.O., N 18 zu Art.