Diese Abgrenzung ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Eigengutinvestition des Klägers in die eheliche Liegenschaft in der im Verfahren vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden kann, wenn die Liegenschaft freihändig und damit ausserhalb des vorliegenden Verfahrens verkauft wird. Das gemeinschaftliche Eigentum (act. 7/6) an der ehelichen Liegenschaft wird auch erst im Rahmen des Verkaufs aufgelöst. Gerade wegen des Verkaufs ausserhalb des Prozesses ist im Dispositiv festzuhalten, wie der Erlös aufzuteilen ist.