Dabei handelt es sich indessen nicht um einen klar formulierten Antrag, der zum Dispositiv hätte erhoben werden können. Anträge bezüglich des behaupteten Eigengutes hätte der Kläger zudem schon im ersten Vortrag stellen können und auch stellen müssen, so dass der Antrag auch dann nicht mehr berücksichtigt werden könnte, wenn er klar wäre. Als Erklärung für die erst im zweiten Vortrag erfolgte Geltendmachung bringt der Kläger vor, es sei zwischen Verkaufsprozess und güterrechtlicher Auseinandersetzung zu unterscheiden. Diese Abgrenzung ist nicht nachvollziehbar.