In der Replik brachte der klägerische Rechtsvertreter vor, die von ihm aufgeführten Abzüge vom Verkaufserlös würden einzig den Verkaufsprozess betreffen, nicht jedoch die güterrechtliche Auseinandersetzung. Er präzisierte, dass dem Kläger ein Eigengutsanspruch von CHF 249'691.-- gegenüber der Gütermasse der Beklagten zustehe (act. 45, S. 8). Dabei handelt es sich indessen nicht um einen klar formulierten Antrag, der zum Dispositiv hätte erhoben werden können.