4.1 Bezüglich der Verteilung des Erlöses aus dem noch vorzunehmenden freihändigen Verkauf der ehelichen Liegenschaft stellte der klägerische Rechtsvertreter in seinem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung Antrag, ohne dabei einen Eigengutsabzug zu machen, den die Beklagte grundsätzlich anzuerkennen bereit gewesen wäre (vgl. act. 45, S. 2). In der Replik brachte der klägerische Rechtsvertreter vor, die von ihm aufgeführten Abzüge vom Verkaufserlös würden einzig den Verkaufsprozess betreffen, nicht jedoch die güterrechtliche Auseinandersetzung.