Die Beklagte beantragt, vom Erlös seien die Hypothek von CHF 1'945'000.-- sowie Steuern und Gebühren abzuziehen. Alsdann sei ein Betrag von CHF 100'000.-- abzuziehen, welcher ihr vorab als ihr Eigengut zuzuteilen sei. Der verbleibende Nettoerlös sei unter den Parteien je hälftig aufzuteilen.