4. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, die eheliche Liegenschaft J.________ freihändig zu verkaufen und den Erlös aufzuteilen. Da der Verkauf noch nicht erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren die Verteilung des Erlöses so weit festzulegen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in diesem Punkt nur noch zu vollziehen ist. Der Kläger beantragt, der Erlös aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft sei nach Abzug der bestehenden Hypotheken, Steuern und Gebühren hälftig zu teilen. Die Beklagte beantragt, vom Erlös seien die Hypothek von CHF 1'945'000.-- sowie Steuern und Gebühren abzuziehen.